Rechtliche Betreuungen

 

Ist jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht gemäß § 1896 BGB einen Betreuer. Die Betreuung eines Betroffenen soll vorrangig von ehrenamtlich tätigen Personen wahrgenommen werden. Dies können Angehörige, Freunde, Bekannte, aber auch Dritte sein, die nicht notwendigerweise dem unmittelbaren sozialen und familiären Umfeld der Betreuten entstammen. Neben den ehrenamtlichen Betreuern gibt es BerufsbetreuerInnen, VereinsbetreuerInnen oder auch AmtsbetreuerInnen der Stadtverwaltung.  

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtlichen Betreuers sind:

  • eine Behinderung oder eine psychische Krankheit (Betreuungsanlass)
  • die hieraus resultierende Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten (Betreuungsbedürftigkeit)
  • Erforderlichkeit der Betreuung (Betreuungsbedarf)
  • das Fehlen anderer Möglichkeiten, den Betreuungsbedarf zu decken (Subsidiarität der Betreuung)
  • das Fehlen eines der Betreuung entgegenstehenden freien Willens

Die Betroffenen erhalten Unterstützung in ihren Angelegenheiten, die in gerichtlich festgelegten Aufgabenkreisen, wie z.B. der Aufenthaltsbestimmung, der Vermögens-,Gesundheits-, Versicherungs-, Wohnungs-, Ämter- und Behörden- sowie Heimangelegenheiten etc. rechtlich besorgt werden.

Hier finden Sie das Formular für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers:

Justiz-NRW-Anregung-einer-Betreuung